Allgemeine Instandhaltung - Wartung und sonstige Werkleistungsbedingungen 


1. Allgemeines – Geltungsbereich 



1.1. Unsere Allgemeinen Instandhaltung - und sonstigen Werkleistungsbedingungen 

(nachfolgend Instandhaltungsbedingungen“ genannt) gelten für alle die vom Auftraggeber beauftragten Instandhaltungsleistungen, d. h. Instandsetzungsleistungen, Inspektion und Wartung, sowie für sonstige vom Auftraggeber beauftragten Werkleistungen. 

Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende 

oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers 

erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Instandhaltungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. 

1.2. Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch 

als Rahmenvereinbarung für künftige Verträge über die Erbringung von 

Instandhaltungsleistungen sowie sonstigen Werkleistungen gegenüber 

demselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie 

hinweisen müssen. 

1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber 

(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in 

jedem Fall Vorrang vor diesen Instandhaltungsbedingungen. Für den Inhalt 

derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche 

Bestätigung maßgebend. 

1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom 

Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 

der Schriftform. 

2. Probefahrten und – Einsätze 

Mit Erteilung des Instandhaltungsauftrages erhalten wir vom Auftraggeber gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Einsätzen. 

3. Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers 

3.1. Falls nichts Abweichendes vereinbart wird, werden wir auf Anfrage dem 

Auftraggeber, soweit möglich, bei Auftragserteilung den geschätzten 

unverbindlichen voraussichtlichen Preis für die durchzuführenden Leistungen 

mitteilen. 

3.2. Ein vom Auftraggeber ausdrücklich gewünschter verbindlicher Kostenvoranschlag wird von uns nur schriftlich erteilt; handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so ist dieser Kostenvoranschlag ausdrücklich als verbindlich zu bezeichnen.

3.3. Kündigt der Auftraggeber den erteilten Auftrag wegen wesentlicher 

Überschreitung des Kostenvoranschlages, so hat er uns entsprechend § 649 BGB die bereits ausgeführten Arbeiten sowie die nicht mehr abwendbaren Kosten zu erstatten. 

4. Preise und Zahlungsbedingungen 

4.1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen oder nach Zugang beim 

Auftraggeber zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu 

zahlen. 

4.2. Die vereinbarten Preise setzen voraus, dass die Leistung des Gesamtauftrags 

in einem Zuge durchgeführt wird. Wartezeiten, die durch verspätete 

Ausführung der Auftraggeber seitigen Leistungen oder aus anderen, von uns 

nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden gesondert berechnet.

4.3. Wird eine Leistung gegen Einzelberechnung übernommen, sind Zuschläge für 

Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sofern diese angefallen sind und von uns verlangt werden, gesondert zu zahlen; insbesondere auch Vorbereitungs- und Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit. 

4.4. Die abzurechnenden Beträge verstehen sich stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 

4.5. Wir sind berechtigt, vor Beginn der Leistungen eine angemessene Vorauszahlung sowie während der Durchführung der Leistungen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. 

4.6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden, nicht rechtskräftig festgestellt sind oder nicht in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind, ist ausgeschlossen. 

5. Pflichten, Mitwirkung und Hilfeleistung des Auftraggebers 

5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns den Instandhaltungsgegenstand 

gereinigt an unserem Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen. 

5.2. Sofern aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung Leistungen außerhalb 

unserer Geschäfts- und Werkstatträume durchzuführen sind, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass nach Eintreffen unserer Mitarbeiter unverzüglich mit der Leistung begonnen werden kann. 

Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.

5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderlichenfalls auf seine Kosten 

Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung 

zu stellen. 

5.4. Die Hilfskräfte haben unseren Weisungen Folge zu leisten. 

Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung. 

5.5. Im Falle der Erbringung von Leistungen gemäß vorstehendem Absatz 2 außerhalb unserer Geschäfts und Werkstatträume, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Leistungserbringung erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen; gleiches gilt auch für die Bereitstellung von geeignetem Hebe- und Rüstzeug. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Instandhaltungsgegenstandes und zur Durchführung einer eventuellen Erprobung notwendig sind. 

5.6. Sofern vereinbarungsgemäß Leistungen außerhalb unserer Geschäfts- und 

Werkstatträume durchzuführen sind, erfolgt Auftraggebers seitig die für uns 

kostenlose Bereitstellung von Abfallbehältern sowohl für unser 

Verpackungsmaterial als auch eventuell von uns verursachtem Abfall; die 

Abfuhr und Entsorgung übernimmt ebenfalls auf eigene Kosten der Auftraggeber. 

5.7. Bei Durchführung der Leistung in seinen eigenen Räumlichkeiten obliegt dem 

Auftraggeber der Schutz von Personen und Sachen; der Auftraggeber hat die 

Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der 

Leistung zu sorgen. Der Auftraggeber hat die von uns vor Ort tätigen Mitarbeiter über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch unsere Mitarbeiter sind uns vom Auftraggeber mitzuteilen.

5.8. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nach Ziff. V nicht nach, so ist 

der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf 

seine Kosten die erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 

5.9. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt. 

6. Eigentumsvorbehalt 

6.1. Das Eigentumsrecht an den im Instandhaltungsgegenstand eingebauten 

Teilen verbleibt bei uns bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber.

6.2. Uns steht wegen unserer Zahlungsforderungen aus dem erteilten Auftrag ein 

Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten 

Leistungsgegenstandes des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch 

wegen eventueller Forderungen aus durch uns früher durchgeführten 

Leistungen oder Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem 

vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche durch uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird stets für uns 

vorgenommen .Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit 

der Verarbeitung .Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstandenen neuen Sache gilt im 

Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 

6.4 Werden in den Instandhaltungsgegenstand durch uns Ersatzteile, Bauteile 

oder Zubehör oder sonstige Teile eingebaut und damit mit dem Instandhaltungsgegenstand untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentums an dieser Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggeber als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Autraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftraggeber 

verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 

7. Frist und Gefahrtragung 

7.1 Alle Angaben über Termine und Leistungs- einschließlich Transportfristen sind 

Unverbindlich und nur annähernd maßgebend. 

7.2 Wird eine Leistung durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht von 

uns verschuldet worden sind, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. 

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Nichteinhaltung dieser Frist auf 

höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb 

unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen sind. Wir werden dem 

Auftraggeber jedoch baldmöglichst den Beginn und das Ende derartiger 

Umstände mitteilen. 

7.3 Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch unseren Verzug 

entsteht, werden wir als pauschalierte Verzugsentschädigung ersetzten. Diese 

beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 

5% des Nettoleistungspreises desjenigen Teils, das aufgrund des Verzuges nicht 

rechtzeitig benutzt werden konnte. Gewährt uns der Auftraggeber unter 

Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur 

Erbringung der Leistung und wird diese Frist von uns nicht eingehalten, ist der 

Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. 

Weitergehende Ansprüche bestehen – unbeschadet nachfolgender Ziffer X. – nicht. 

7.4 Die Gefahr der Leistung trägt der Auftraggeber .Gleiches gilt für den Transport 

des Leistungsgegenstandes – auch hier trägt der Auftraggeber die Gefahr des 

Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport.

Wird vereinbarungsgemäß der Transport von uns übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Es ist Sache des Auftraggebers, die Leistungsgegenstände gegen Transportgefahren zu versichern (Transport-Versicherung). Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers besorgen wir für die Zeit des Transportes eine angemessene Transportversicherung – die Kosten übernimmt der Auftraggeber. 

8. Abnahme

8.1 Zur Abnahme der Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald wir ihm deren 

Beendigung mitgeteilt haben. 

8.2 Bei nicht vertragsgemäß ausgeführter Leistung sind wir verpflichtet, den Mangel 

auf unsere Kosten zu beheben. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der 

Auftraggeber zu vertreten hat, oder ist der Mangel für die Interessen des 

Auftraggebers unerheblich, haften wir nicht. 

8.3 Bei einem nicht wesentlichen Mangel ist der Auftraggeber nicht zur Verweigerung 

der Abnahme berechtigt. 

8.4 Eine Abnahme, die verzögert wurde, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten 

haben, gilt nach Ablauf von 10 Werktagen als erteilt.

9. Mängelansprüche 

9.1. Wird die Leistung nicht vollständig und/oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so 

haben wir sie nachzuholen oder nachzubessern. 

9.2. Kommen wir unserer Pflicht zur Nachholung, Nachbesserung oder 

Schadensbeseitigung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lassen wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt auch in allen anderen Fällen des Fehlschlagens unserer Auftragnehmer pflichten .Der Auftraggeber besitzt auch das Recht – sofern durchführbar , die Arbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 

9.3. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen 

wir soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des 

Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten 

des Ein- und Ausbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der 

notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit 

hierdurch für uns keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. 

10. Haftung des Auftragnehmers 

10.1. Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des 

Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem 

Auftraggeber zuzurechnen ist. 

10.2. Bei etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere 

vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 

10.3. Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haften 

wir aus welchen Rechtsgründen auch immer nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ,bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 

Bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, im Rahmen einer Garantiezusage , soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei 

grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, 

in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden .Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 

10.4 Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine weiteren Ersatzansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Instandhaltungsleistung zusammenhängen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. 

11. Verjährung 

Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – 

verjähren in 12 Monaten, falls der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person 

des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für 

Schadensersatzansprüche nach Ziffer X. Abs. 3 gelten die gesetzlichen Fristen. 

Erbringen wir die Arbeiten an einem Bauwerk und verursachen wir dadurch 

dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen. 

12. Anwendbares Recht – Gerichtsstand 

12.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt Ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2. Erfüllungsort für alle Leistungen und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit 

dem Vertrag ist unser Geschäftssitz. 

12.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder 

ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für 

alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden 

Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am 

allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

13. Vermietung - Verkauf - Leasing

13.1 Um ein bestmögliches Angebot zu erhalten erkläre ich mich damit einverstanden dass eine Anfrage bei Bedarf an einen unsere Partner unverbindlich weitergeleitet werden kann. 13.2 Handelt es sich hierbei um ein Vermittlungsgeschäft gelten die AGB`s des Vermittlungspartners

 Es können keinerlei Rechtsansprüche an uns geltend gemacht werden.


           

                                                          Qualität und Leistung zu günstigen Konditionen


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